Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2012 - 11 S 65.11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 13 Abs 3 S 1 Nr 3 KrW-/AbfG, § 80 Abs 5 VwGO
Untersagung der Annahme von Altpapier aus privaten Haushalten; Schaffung einer Parallelstruktur zur kommunalen Altpapierabholung (hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 13 Krw-/AbfG
Altpapierannahmestelle; Franchisenehmer; flächendeckendes kommunales Holsystem; Untersagungsanordnung; § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Krw-/AbfG in der Auslegung durch das BVerwG (Urt. v. 18. Juni 2009 - 7 C 16.08); gewerbliche Sammlung (offen); Entgegenstehen überwiegender öffentlicher ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Untersagung der Annahme von Altpapier aus privaten Haushaltungen gegenüber dem Franchisenehmer eines zertifizierten Entsorgungsfachbetriebs unter Anordnung der sofortigen Vollziehung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 80 Abs. 5; KrW-/AbfG § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
Anforderungen an die Untersagung der Annahme von Altpapier aus privaten Haushaltungen gegenüber dem Franchisenehmer eines zertifizierten Entsorgungsfachbetriebs unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 21.09.2011 - 5 L 213.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2012 - 11 S 65.11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08
Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2012 - 11 S 65.11
Es spreche vieles dafür, dass die vom Antragsteller an seinem Betriebsstandort durchgeführte Altpapierannahme auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 (- 7 C 16.08 -) als gewerbliche Sammlung im Sinne von § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Krw-/AbfG anzusehen sei, denn bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung sei jedenfalls nicht offensichtlich, dass die praktizierte Sammlungsform in ihrer konkreten Ausgestaltung dem Bild des öffentlichen Entsorgungsträgers oder seiner Drittbeauftragten entspreche.Die in dieser Entscheidung getroffenen Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit der von ihm gefundenen engen Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG mit europarechtlichen Vorgaben (BVerwG 7 C 16.08, zit. nach juris Rn 37 ff.) können entgegen der dortigen Annahme nicht (mehr) als eindeutig aus der vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ableitbar und gesichert angesehen werden.
Dies zeigt nicht nur ein gerade in Reaktion auf die Entscheidung vom 18. Juni 2009 (BVerwG 7 C 16.08, zit. nach juris Rn 37 ff.) eingeleitetes Prüfverfahren der Europäischen Kommission, sondern auch die Stellungnahme der Kommission vom 29. Juni 2011 zum notifizierten Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, mit der eine weitergehende Änderung des - gewerbliche Sammlungen gegenüber der derzeitigen Regelung ohnehin bereits privilegierenden - § 17 Abs. 3 des seinerzeit notifizierten Entwurfs angeregt wurde (vgl. die Darstellung in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 20. Juli 2011, BT-Drucks. 17/6645, zu Nr. 8, Nr. 19).
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2011 - 11 S 67.10
Wertstoffsammelsystem "Gelbe Tonne plus"; Untersagungsanordnung; von privatem …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2012 - 11 S 65.11
Der Antragsteller verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und verweist ergänzend insbesondere auf die europarechtlichen Bedenken gegen die enge Auslegung von § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durch das Bundesverwaltungsgericht, auf die u.a. der erkennende Senat im Beschluss vom 13. Oktober 2011 (-11 S 67.10 -) hingewiesen habe.Dies kann hier aber dahinstehen, denn nach der bereits im Beschluss vom 13. Oktober 2011 (-11 S 67.10 -, zit. nach juris Rn 16) vertretenen Auffassung des Senats, auf die der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat, ergibt sich eine besondere rechtliche Komplexität mit Blick auf die Vereinbarkeit des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG in der auch vom Antragsgegner als maßgeblich angesehenen und dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegten Auslegung der Voraussetzungen dieser Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 20 B 1502/10
Unzulässigkeit der eigenverantwortlichen Sammlung und Verwertung von Altpapier …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2012 - 11 S 65.11
Eine angemessene Prüfung der Frage der Europarechtskonformität der bestehenden Regelungen zur Einschränkung gewerblicher Abfallsammlungen zugunsten kommunaler Überlassungspflichten und damit auch der davon abhängigen Rechtmäßigkeit des Bescheides muss danach jedenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (i.d.S. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30. Mai 2011 - 20 B 1502/10 -, zit. nach juris Rn 11 ff.; OVG Hamburg, Beschluss v.18. Februar 2011 - 5 Bs 196/10 -, BeckRS 2011, 49601). - OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 196/10
Zulässigkeit gewerblicher Altpapiersammlung aus privaten Haushaltungen in …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2012 - 11 S 65.11
Eine angemessene Prüfung der Frage der Europarechtskonformität der bestehenden Regelungen zur Einschränkung gewerblicher Abfallsammlungen zugunsten kommunaler Überlassungspflichten und damit auch der davon abhängigen Rechtmäßigkeit des Bescheides muss danach jedenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (i.d.S. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30. Mai 2011 - 20 B 1502/10 -, zit. nach juris Rn 11 ff.; OVG Hamburg, Beschluss v.18. Februar 2011 - 5 Bs 196/10 -, BeckRS 2011, 49601). - BVerwG, 22.03.2010 - 7 VR 1.10
Klagerecht eines Umweltverbandes; Antrag, aufschiebende Wirkung gegen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2012 - 11 S 65.11
Wenn - wie hier - wegen der Komplexität der Rechtsfragen keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache getroffen werden können, sind grundsätzlich allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. nur BVerwG, Beschluss v. 22.3. 2010, 7 VR 1/10, zit. nach juris Rn 13).
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2019 - 11 S 72.18
Vorerst keine Untersagung von Live-Streams auf bild.de
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dessen Beschlüsse vom 23. Februar 2018 - 1 VR 11/17 -, juris Rz. 20, vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5/14 -, juris Rz. 9, und vom 22. März 2010 - 7 VR 1/10 -, juris Rz. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, juris Rz. 9; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - 9 S 16/16 -, juris Rz. 7, vom 7. Juli 2016 - 10 S 15/16 -, juris Rz. 12, und vom 16. April 2012 - 11 S 65/11 -, juris Rz. 10).